Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA)
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer
Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den
anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container be-
sondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapel-
bar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber
bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist der Besteller des
Containers.
(3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der Containerdienst
und/oder das Entsorgungsunternehmen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme
von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers
durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr
und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Ablade-
stelle (z.B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage,
Sammelstelle oder dergleichen).
(2) Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl der anzufahrenden Ablade-
stelle, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt.
(3) Erweist sich die vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des be-
förderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und
Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
§ 3 Bereitstellung und Abholung des Containers
(1) Der Auftragnehmer holt den Container zum Ablauf der verein-
barten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den
Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber
zu erstatten.
(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch
nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt
für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe
des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Ver-
gütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereit-
stellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen
bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Er-
eignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(4) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/
oder Abholung des Containers ist die Haftung des Auftrag-
nehmers begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz
für den Container bereitzustellen. Der Auftraggeber ist dafür
verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Ver-
hältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege –
ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze –
für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen
der §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße
und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
(2) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grund-
stücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach,
so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die
sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden
Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem
Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden,
so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend
§ 254 BGB.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten
Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer
für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für
Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.
(4) Dem Auftragnehmer obliegt die Einholung behördlicher
Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffent-
lichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart
wird. Die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden
Kosten und Aufwendungen hat der Auftraggeber zu er-
setzen.
§ 5 Absicherung des Containers im Straßenraum
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet insbesondere die nach
der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungs-
vorschriften (UVV`en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestim-
mungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene
Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung
mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den
verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel
der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich an-
zuzeigen.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht,
so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus
entstehenden Schaden. Er hat den Auftragnehmer von An-
sprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Container-
wände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des
Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden
und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des
Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des
Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers
entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 7 Befüllung des Containers
(1) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten
Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit ge-
fährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in
der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen
Abfälle.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich
- die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den
entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und
- dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abholung
des Containers mitzuteilen sowie
- die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen
Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis
und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls
allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Auf-
wendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge
falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht
rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffen-
heit des Abfalls.
(4) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegen-
ständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für
die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen
Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprüng-
lich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage
nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftrag-
nehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftrag-
geber zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs-
bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einver-
nehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist
der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder
- den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern
- die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehens-
weise zwischenzulagern oder
- die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw.
Beseitigungsanlage zu verbringen.
Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung
der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte
Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist.
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser
Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der er-
forderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für
eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinaus-
gehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination
des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.
§ 8 Haftung und Versicherung
(1) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die
Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften be-
grenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des
beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
(2) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten
Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis
zur Abholung entstehen.
(3) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für
Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftrag-
nehmer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, handeln.
(4) Schadensersatzansprüche, die den frachtrechtlichen Teil des
Vertrages betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der
Abfälle. Bei Vorsatz und leichtfertigem Handeln, im Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, beträgt
die Verjährungsfrist 3 Jahre. Schadensersatzansprüche, die den
mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach
6 Monaten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des
Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes ver-
einbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor
Durchführung des Auftrages Vorauszahlung oder Kaution für
etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern
und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte
Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt
wird.
(2) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder
sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach
Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz
vorher eingetreten ist. Der Auftragnehmer darf im Falle des
Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten.
(3) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf
Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung
des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer
schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche
gilt § 9 Absatz 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen
und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter
Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit
fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechsel-
klagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftrag-
nehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge
unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische
Auftraggeber.
§ 11 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der
Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in
diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile
Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten komme.